EU-Richtlinie

EU-Richtlinie über Altfahrzeuge (Zielsetzung auszugsweise zitiert):

(1) Die verschiedenen einzelstaatlichen Maßnahmen in Bezug auf Altfahrzeuge sollten harmonisiert werden, um, erstens, die Umweltbelastung durch Altfahrzeuge zu verringern und dadurch einen Beitrag zum Schutz, zur Erhaltung und Qualitätsverbesserung der Umwelt sowie zur Energieeinsparung zu leisten und um, zweitens, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen in der Gemeinschaft zu vermeiden.

(2) Es muss ein gemeinschaftlicher Rahmen geschaffen werden, um die Kohärenz zwischen den einzelstaatlichen Vorgehensweisen bei der Erreichung der oben genannten Ziele sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für die recycling- und verwertungsgerechte Konstruktion von Fahrzeugen ...

(5) Ein weiteres grundlegendes Prinzip besteht darin, dass Abfälle wieder wiederverwendet und verwertet werden sollten, wobei die Wiederverwendung und das Recycling Vorrang haben sollten.

(12) Das Recycling aller Kunststoffe sollte fortlaufend verbessert werden.

(19) Die Recyclingfähigkeit und die Verwertbarkeit von Fahrzeugen sollten gefördert werden.


 
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Richtlinie
Kommentar I
Kommentar II
Kommentar III
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