EU-Richtlinie über Altfahrzeuge (Zielsetzung auszugsweise zitiert):
(1) Die verschiedenen einzelstaatlichen Maßnahmen in Bezug auf Altfahrzeuge sollten harmonisiert werden, um, erstens, die Umweltbelastung durch Altfahrzeuge zu verringern und dadurch einen Beitrag zum Schutz, zur Erhaltung und Qualitätsverbesserung der Umwelt sowie zur Energieeinsparung zu leisten und um, zweitens, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen in der Gemeinschaft zu vermeiden.
(2) Es muss ein gemeinschaftlicher Rahmen
geschaffen werden, um die Kohärenz zwischen den einzelstaatlichen Vorgehensweisen
bei der Erreichung der oben genannten Ziele sicherzustellen. Dies gilt insbesondere
für die recycling- und verwertungsgerechte Konstruktion von Fahrzeugen
...
(12) Das Recycling aller Kunststoffe sollte fortlaufend verbessert werden.
(19) Die Recyclingfähigkeit und die Verwertbarkeit
von Fahrzeugen sollten gefördert werden.